Internationaler Miniature Schnauzer Club e.V.
Geschäftsstelle: 76684 Östringen, Parkstr. 12
Telefon (+49) (0)7259 - 92 90 165
www.internationaler-miniature-schnauzer-club.de
Zuchtordnung des IMSC e.V.
Internationaler Miniature Schnauzer Club e.V.
1. Allgemeines 8. Namensgebung
2. Zucht im IMSC 9. Zwingeranmeldung
3. Würfe 10. Welpen
4. Zuchtalter der Zuchthunde 11. Deckakt
5. Zwingerschutz 12. Verstöße
6. Zuchtbuchamt 13. Umgang mit dem IMSC
7. Wurfeintragung
1. Allgemeines
Die Zuchtordnung dient als Grundlage und Wegweiser für eine optimale, artgerechte und korrekte Schnauzerzucht. Das Zuchtziel des IMSC e.V. ist Schnauzer in ihren bereits anerkannten Farben sowie die von 1929 bis 1933 beim PSK eingetragenen gescheckten Schnauzer (heute „Parti-Schnauzer“ genannt) nach VDH/PSK Standard zu züchten. Ferner gehört zum Ziel des IMSC e.V. die Anerkennung der gescheckten Schnauzer in Deutschland zu erreichen.
2. Zucht im IMSC e.V.
Die Zuchtordnung legt die Anforderungen für die Zucht unserer Schnauzer unter strenger Beachtung des Tierschutzgesetzes fest, die für alle Züchter des IMSC e.V. verbindlich ist.
Unter korrektem Züchten versteht man:
Die Motivation des Züchtens muß sein, die Eigenschaften und Gesundheit des Schnauzers zu erhalten und zu verbessern, Mängel zu erkennen und gegen zu steuern durch gezielte Verpaarung und sorgsame Auswahl der Elterntiere. Züchter sind Personen, die einen eingetragenen Zwinger haben und mindestens eine Zucht-hündin besitzen. Sie tragen die volle Verantwortung für das Zuchtergebnis. Der IMSC e.V. erwartet von seinen Züchtern, dass sie mit bestem Wissen und Gewissen an geplante Zuchtvorgänge herangehen.
3. Würfe und Eintragung im Zuchtbuch
3.1 Voraussetzungen für die Eintragung der Würfe
a) beide Elternteile weisen eine Ahnentafel nach
b) beide Elternteile sind im Besitz einer bestandenen Zuchttauglichkeitsprüfung,
abgenommen durch einen Tierarzt, Zuchtwart oder Formwertrichter
c) Züchtungen zwischen unterschiedlichen Farbschlägen müssen schriftlich eingereicht und durch die Vorstandschaft genehmigt werden. Dabei bedarf es
einer Erklärung dieses Vorhabens. Ohne Einverständnis des Vorstandes sind
Farbverpaarungen grundsätzlich unzulässig.
Die Schecken gelten als eine Farbe, (Schecke = jegliche Farbe auf minde-
stens 1/3 weiß) das heißt, Schecken unterschiedlicher Farben dürfen verpaart
werden.
d) Eine künstliche Besamung bedarf einer vorherigen Genehmigung durch die
Vorstandschaft. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden.
4. Zuchtalter der Zuchthunde
a) Die Belegung einer Hündin darf erst nach dem vollendeten 15. Lebensmonat und
dem Nachweis der Zuchttauglichkeitsprüfung erfolgen. Sondergenehmigungen
nur nach Absprache mit der Vorstandschaft.
b) Bei Toy-Schnauzern ist ein Mindestgewicht von 3 kg Voraussetzung für die Zucht-
zulassung.
c) Hündinnen dürfen nur einmal im Jahr (d.h. innerhalb von 12 Monaten) belegt wer-
den, hierfür zählt der Wurftag.
d) Nach einem zweiten Kaiserschnitt dürfen Hündinnen nicht mehr belegt werden
und müssen somit aus der Zucht genommen werden.
e) War eine Hündin infolge eines sehr großen Wurfes einer außergewöhnlichen
Belastung ausgesetzt und erholt sich danach nicht dementsprechend, kann der
Tierarzt oder der Zuchtwart in Absprache mit der Vorstandschaft eine Zuchtpause
anordnen. Die Dauer richtet sich nach dem Zustand der Hündin.
f) Ab dem vollendeten 8. Lebensjahr sind Hündinnen nicht mehr für die Zucht zu-
gelassen. Bei wenig oder sehr kleinen vorausgegangenen Würfen und einem
sehr guten Allgemeinzustand der Hündin kann eine Sondergenehmigung erteilt
werden. Der Antrag muß schriftlich eingereicht werden, die Hündin muß vom
Tierarzt oder Zuchtwart überprüft werden und eine schriftliche Genehmigung
der Vorstandschaft muß vorliegen.
g) Sollten bei einer Hündin oder einem Rüden die Nachkommen erhebliche Fehler
oder erbliche Krankheiten, auch Aggressivität, auftreten, wird die Zuchtzulassung
dieser Hunde widerrufen. Dies gilt auch für Eingriffe bei angeboren Defekten.
h) Für Rüden ist keine Altersgrenze für den Zuchteinsatz festgelegt.
5. Zwingerschutz / Zwingername
a) Der Zwingername muß rechtzeitig vor Belegung der Hündin schriftlich beim IMSC e.V. beantragt werden. Erst nach Genehmigung darf die Hündin belegt werden.
Mit Genehmigung erhält der Züchter eine „Zwingerschutzkarte“, die er dann in
Kopie jedem einzutragenden Wurf beizufügen hat.
b) Bei einer Züchtergemeinschaft, gelten beide Teile als rechtliche Einheit. Für eine
Züchtergemeinschaft muss mindestens ein Teil volljährig seinen
6. Zuchtbuchamt
a) Jeder geborene Wurf muß innerhalb einer Woche dem Zuchtbuchamt oder
dem zuständigen Zuchtwart gemeldet werden. Auch totgeborene Welpen gelten
als Wurf.
b) Bei Neu-Züchtern obliegt es dem Zuchtwart, in der ersten Lebenswoche der
Welpen eine Wurf-Besichtigung vorzunehmen.
c) Die Würfe müssen zwischen der 8. Und 12. Lebenswoche von einem Zuchtwart
oder Tierarzt abgenommen werden. Zuchtrelevante Fehler müssen auf dem
Wurfantrag eingetragen werden. Die Wurfmeldung muß spätestens in der 13.
Woche dem Zuchbuchamt vorliegen.
d) Wurfabnahmen, die nicht von einem Zuchtwart oder Tierarzt unterzeichnet sind,
werden nicht bearbeitet. Die Welpen erhalten keine Ahnentafeln.
7. Wurfeintragung
Für die Eintrag eines Wurfes müssen dem Zuchbuchamt folgende Unterlagen einge-
reicht werden:
· Wurfmeldeschein des IMSC e.V.
· Deckschein
· Original-Ahnentafel der Hündin (um die Welpen dort einzutragen)
· Kopie der Ahnentafel des Deckrüden
· Zuchttauglichkeitsnachweis beider Elternteile
· Kopie der Zwingerschutzkarte
8. Namensgebung
Die Namensgebung der Welpen erfolgt in alphabethischer Reihenfolge und muß ent-
sprechend eingehalten werden. Bei den Namen sollte erkennbar sein, ob es sich um
eine Hündin oder einen Rüden handelt. Bei Totgeburten wird kein Buchstabe vergeben.
9. Welpen
a) Alle lebensfähige und gesunde Welpen müssen lt. Tierschutzgesetz aufgezogen
werden. Sollte ein Welpe nicht lebensfähig oder missgebildet sein, darf er nur von
einem Tierarzt eingeschläfert werden, der darüber eine entsprechende Beschei-
nigung ausfüllen muß.
b) Die Welpen dürfen erst nach der vollendeten 8. Lebenswoche geimpft werden.
c) Es ist Pflicht, die Welpen mehrmals zu entwurmen, vom Tierarzt impfen und
chipen zu lassen. Erst dann darf die Wurfabnahme entweder vom Tierarzt oder
vom Zuchtwart vorgenommen werden.
d) Erst nach erfolgter Wurfabnahme dürfen die Welpen abgegeben werden.
e) Jegliche Verkäufe an Hundehändler führen zum sofortigen Vereinsausschluss.
f) Es ist untersagt, einen kompletten Wurf an einen Welpenkäufer abzugeben.
10. Deckakt
a) Jede Verpaarung muß dem Zuchtbuchamt oder einem Zuchtwart mittels
„Deckschein“ vor dem Deckakt angezeigt werden.
b) Bleibt eine Hündin nach dem Deckakt leer, so steht dem Hündinnenbesitzer ein
weiterer kostenloser Deckakt mit dieser Hündin und demselben Rüden zu.
Das Leerbleiben einer Hündin muß dem Zuchtbuchamt oder Zuchtwart
spätestens zwei Wochen nach dem vorraussichtlichen Wurftermin mitgeteilt
werden.
c) Jegliche massive Einwirkung beim Deckakt, sei es auf den Deckrüden, fesseln oder gewaltsames Festhalten der Hündin bei Weigerung, sind nicht zulässig.
11. Verstöße gegen die Zuchtordnung des IMSC e.V.
Zum sofortigen Ausschluss aus dem IMSC e.V. führen folgende Verstöße:
a) Unseriöse Verkaufsmethoden.
b) Nicht artgerechte Haltung
(Keller-, Garagen- oder Käfighaltung)
c) Verstöße gegen das Tierschutzgesetz
12. Umgang mit dem Zuchtverein und deren Mitgliedern
Von allen Mitgliedern wird erwartet, dass sie sich dem Zuchtverband und den anderen Mitgliedern gegenüber loyal verhalten. Öffentliches Maßregeln in Internet-Portalen oder sonstigen Medien ist unerwünscht und führt zum Ausschluss aus dem Zuchtverein, da dies dem Ansehen des Zuchtverbandes schadet.
Bei Unstimmigkeiten oder bei Fehlverhalten anderer Vereinsmitglieder ist die Vor-
standschaft zu unterrichten, welche sich dann um die Klärung bemühen wird.